AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Firma JJS Eventservice GmbH und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung bzw. den Verkauf von Gegenständen, die Vermittlung von Leistungen und/oder hiermit zusammenhängenden weiteren Sach- und Dienstleistungen der Firma JJS Eventservice GmbH zum Gegenstand haben.
  1. Es gelten ausschließlich unsere AGB. Hiervon abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst in Kenntnis derer, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich dahingehend schriftlich zugestimmt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Auftragserteilung

  1. Der Kunde teilt JJS Eventservice GmbH den Ort, den Zeitraum sowie die Gegebenheiten des Veranstaltungsortes mit, weiterhin die gewünschte Ausgestaltung sowie den möglichst genauen technischen Aufwand der geplanten Veranstaltung.
  1. JJS Eventservice GmbH unterbreitet dem Kunden ein unverbindliches Angebot. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist ab Zugang der Auftragserteilung bindend.
  1. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich niedergelegt und von uns schriftlich bestätigt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Angebote als freibleibend. Etwaige Vertragsergänzungen oder Abänderungen des Vertrages sind nur in Schriftform gestattet und gültig.

Bei Nichtzustandekommen eines Auftrages gehen etwaige entstandene Kosten für Vorbesichtigungen, Vorbesprechungen, DJ-Buchungen und Anfahrtskosten auf dem Kunden über, die Kostenbemessung erfolgt nach dem jeweiligen Aufwand.

§ 3 Preisgestaltung

  1. Alle genannten Preise in unseren Angeboten sind Netto-Preise ab Lager und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die JJS Eventservice GmbH behält sich vor, erhöhten Aufwand durch gewünschte Sonderleistungen des Kunden wie z.B. Mehrstunden, Erweiterung der Technik, Veränderung des Arbeitsumfangs separat und nachträglich in Rechnung zu stellen. 
  1. Entstehende Kosten für GEMA, Güfa, Strom und dessen Bereitstellung, Abhängungen, Kosten für Bewachung sowie eventuelle behördliche Genehmigungen werden durch den Mieter/Kunden übernommen.
  1. Kaufpreise verstehen sich zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten und gelten ebenfalls ab Lager.
  1. Bei einem Zahlungsverzug tritt der automatische Widerruf sämtlicher Rabattvereinbarungen ein, die volle Summe der Rabatte wird zur Hauptforderung fällig.
  1. Es werden generell keine Rabatte auf Personal und Transport gewährt.
  1. JJS Eventservice GmbH behält sich das Recht vor, vom Kunden Vorauszahlungen, Kautionen oder Bankbürgschaften bis zur Höhe des Wertes der Ware bzw. der geforderten Dienstleistung zu verlangen.

§ 4 Lieferungen

Soweit nicht durch Individualvereinbarung ein fester Miettermin/Liefertermin vereinbart ist, steht die Anmietung/Lieferung unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Vermietungs-/Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung eines Miet-/Liefertermins aus von uns zu vertretenden Umständen unmöglich oder geraten wir in Verzug, stehen dem Kunden, soweit nicht Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verlangt wird, Schadensersatzansprüche für den vorhersehbaren Schaden nur zu, wenn der Verzug/die Unmöglichkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruht oder wir Kardinalpflichten verletzt haben. Rücksendungen gelieferter Waren ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis werden auch bei beanstandeter Ware nicht angenommen. Transportkosten und Transportgefahr trägt in diesem Fall der Käufer.

§ 5 Zahlungsbedingungen/Eigentumsvorbehalt und Informationspflichten

Die in Rechnung gestellten Preise sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Für Neukunden behalten wir uns  eine Vorauszahlung bis zu 50% der Auftragssumme zu vereinbaren.

Bei Verzug und nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für Kontokorrentkredite (mindestens 3% des Diskontsatz der deutschen Bundesbank) zu erheben.

Die vermieteten Geräte sowie sämtliches zur Verfügung gestelltes Material und Zubehör verbleiben in unserem Eigentum. Beim Verkauf behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Soweit wir Eigentümer des Vertragsgegenstandes bleiben, sind wir vom Kunden über alle Änderungen des Einsatzortes/Standortes, Beschlagnahmen, Pfändungen sowie Insolvenzverfahren oder außergerichtliche Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kunden sofort und in schriftlicher Form zu informieren.

§ 6 Gewährleistung/Haftung

a) Vermietung

Wir oder unsere Beauftragten sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anlieferung bzw. Abholung sowie für die erforderliche Installation einschließlich Auf- und Abbau des Mietgegenstandes. Die Kosten hierfür trägt der Mieter.

Der Mieter verpflichtet sich, die Technik und das Material schonend zu behandeln, darüber hinaus unterliegt die gemietete Technik und das Material über den gesamten Nutzungszeitraum der Obhut und der Versicherungspflicht des Mieters. Der Mieter soll eine entsprechende Schadensversicherung für Beschädigung und Verlust der Mietsache abschließen. Der Mieter haftet in Höhe des Wiederbeschaffungswertes für Verluste und Schäden an der Mietsache, dies gilt nicht für Schäden die durch normalen Verschleiß entstanden sind.

Ist der Mietgegenstand bereits bei Vertragsschluss erkennbar mangelhaft, kann sich der Mieter nur darauf berufen, wenn die Mängelrüge in der Abnahmebescheinigung schriftlich festgehalten wird.

Zeigt sich ein Mangel im Laufe der Mietzeit, so hat der Mieter uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Schadenanzeige, ist er uns zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Ansprüche nach den §§ 536, 536a BGB wegen Minderung und Schaden- bzw. Aufwendungsersatz kann der Mieter nur geltend machen wenn wir die eingeschränkte Tauglichkeit bzw. Untauglichkeit des Vertragsgegenstands binnen angemessener Frist weder durch Reparatur/Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung beseitigen konnten. Eine Untervermietung des Vertragsobjektes darf nur mit unserer Einwilligung erfolgen.

Der Kunde muss während der Nutzung der Mietgegenstände eine störungsfreie Stromversorgung gewährleisten. Für Schäden infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder – schwankungen haftet der Kunde.

b) Verkauf

Für Mängel an Liefergegenständen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährung auf ein Jahr reduziert wird, gerechnet ab Ablieferung der Kaufsache.

§ 7 Rückgabe der Mietgegenstände

  1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von JJS Eventservice GmbH während des in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraum, spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände sowie Zubehör.
  1. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von JJS Eventservice GmbH abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung (Rücknahmeschein). JJS Eventservice GmbH behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor.

Eine rüge lose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

  1. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde JJS Eventservice GmbH hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
  1. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Geräten oder Zubehör hat der Kunde JJS Eventservice GmbH den Neuwert zu erstatten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass JJS Eventservice GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 8 Informationspflicht des Auftraggebers

Kommt es zu einer Absage des Auftrages oder der Veranstaltung durch Gründe, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zuerst telefonisch und danach schriftlich (per Mail oder Postweg) zu benachrichtigen.

§ 9 Stornierung durch den Kunden

Nach schriftlicher oder mündlicher Absage eines Auftrages, seitens des Auftraggebers gelten folgende Regelungen:

Bei einem Rücktritt von 120-60 Tage vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Rücktrittspauschale 50% der vertraglichen vereinbarten Leistung.

Bei einem Rücktritt von 60-30 Tage vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Rücktrittspauschale 80% der vertraglichen vereinbarten Leistung.

Bei einem Rücktritt von 30-1 Tage vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Rücktrittspauschale 100% der vertraglichen vereinbarten Leistung.

Bei einem Rücktritt nach Erhalt der Auftragsbestätigung bis 120 Tage vor Veranstaltungsbeginn wird eine Projektierungspauschale in Höhe von 125,00€ netto erhoben zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Bei Projekten oder Veranstaltungen mit einem Auftragswert höher als 2.000,00€ netto werden die bis zur Stornierung angefallenen Projektierungsstunden á 25,00€ die Stunde in Rechnung gestellt.

§ 10 Schadensersatz

  1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch JJS Eventservice GmbH bzw. seiner Vertreter beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet JJS Eventservice GmbH darüber hinaus auch dann, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines Mitarbeiters oder Vertreters oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch JJS Eventservice GmbH oder seiner gesetzlichen Vertreter verursacht worden sind.
  1. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
  1. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen.

§ 11. Haftungsbeschränkung

Für Schadensersatzansprüche, insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, haften wir nicht, sofern die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, eines gesetzlichen Vertreters- oder eines Erfüllungsgehilfen von uns beruht, Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verlangt wird oder wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzten. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer vertragswesentlichen Pflicht ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 12 Höhere Gewalt

Fällt die Veranstaltungen oder Auftrag durch höhere Gewalt aus, werden beide Parteien von Ihren Verpflichtungen entbunden.

§ 13 Versicherung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
  1. Vereinbaren beide Parteien, dass JJS Eventservice GmbH die Versicherung übernimmt, hat der Kunde JJS Eventservice GmbH die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt JJS Eventservice GmbH die Versicherung nicht, hat der Kunde JJS Eventservice GmbH den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

§ 14 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, JJS Eventservice GmbH unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Maßnahmen zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe JJS Eventservice GmbH betreffen.

§ 15 Geheimhaltung

Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle gegenseitig mitgeteilten Informationen sowie ausgehändigten Unterlagen, Zeichnungen, Preiskalkulationen und Materialien die im Rahmen der Auftrags- und Projektabwicklung direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden.

Des Weiteren gilt die Geheimhaltungsvereinbarung für sämtliche Entwicklungen, Vorführungen, Versuche, Erkenntnisse und Ergebnisse. Ausgenommen von der Vereinbarung sind solche Informationen und Erkenntnisse, die bereits offenkundig sind und damit nicht mehr der Schutzfähigkeit unterliegen. Sämtliche vertraulichen Informationen sind strikt geheim zu halten und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder zu Verwendung oder zu Verwertung an Dritte weiter geben werden.

Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt für die Dauer der Zusammenarbeit und darüber hinaus. Die Geheimhaltungsvereinbarung erlischt ebenfalls nicht, sofern die Zusammenarbeit nicht zustande kommt oder vorzeitig beendet werden muss.

Sämtliche Unterlagen und Materialien sind der JJS Eventservice GmbH nach Beendigung der Zusammenarbeit auszuhändigen, Kopien und anderweitige Vervielfältigungen sind zu vernichten.

§ 16 Gerichtsstand

Handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der JJS Eventservice GmbH. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können. Der Verkäufer ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.